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Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zu den Sportbootführerscheinen und Funkzeugnissen.

Der DSV ist vom Bundesministerium für Verkehr mit der Prüfung und Erteilung von Sportbootführerscheinen und Funkzeugnissen beauftragt.

Mit unseren 15 DSV-Prüfungsausschüssen sind wir im gesamten Bundesgebiet für Sie vor Ort.

Information: Änderungen zum Kleinschifferzeugnis

Die gesetzlichen Regelungen zum Kleinschifferzeugnis wurden zum 31. Dezember 2025 geändert. Die aktuelle Fassung der Verordnung sieht nunmehr ein Kleinschifferzeugnis für die „entgeltliche oder anderweitig geschäfts- oder erwerbsmäßige Personenbeförderung“ vor.

Der Anwendungsbereich ist durch die neuaufgenommene Aufzählung der Bereiche, bei welchen keine entsprechende Personenbeförderung angenommen wird, stark reduziert. Keine entgeltliche oder anderweitig geschäfts- oder erwerbsmäßige Beförderung von Personen liegt nunmehr vor bei

  • Chartereinweisung mit Chartergästen an Bord,
  • Rückführung oder Überführung von Chartergästen im Falle einer Havarie, eines Skipper- oder Crewausfalls oder bei schlechtem Wetter,
  • Ausbildung auf Ausbildungsbooten mit Schülern,
  • Probefahrten sowie Fahrten zu Werbe- und Informationszwecken,
  • Überführung von Booten zur Reparatur in Werften, Testfahrten und Fahrten vom oder zum Kran oder Slip oder
  • Begleitfahrten bei Sportveranstaltungen.

(§ 15 Abs. 5 S. 1 Binnenschiffspersonalverordnung)

Gebührenerhöhung zum 1.1.2026

Infolge der Preiserhöhung der Bundesdruckerei für die Sportbootführerscheinkarte werden die Gebühren für die Ausstellung des Sportbootführerscheins ab dem 1. Januar 2026 angepasst.

Daher gelten ab dem 1. Januar 2026 folgende Gebühren: Für die Neuausfertigung eines Sportbootführerscheins nach Prüfung 29,82 Euro, für den vorläufigen Sportbootführerschein 24,90 Euro und für Ersatzausfertigungen und Umschreibungen jeweils 42,66 Euro.

Neues Layout der Sportbootführerscheinkarte

Zum 1.1.2023 wurde ein neues Layout der Sportbootführerscheinkarte eingeführt.
Wesentliche Änderungen gegenüber der bisherigen Führerscheinkarte sind der Verzicht auf das Unterschriftenfeld und die Aufnahme medizinisch bedingter Auflagen in codierter Form unter der Ziffer 15.

Zum 14. April 2023 erfolgte aufgrund verschiedener Verordnungsänderungen eine weitere Anpassung des Layouts. Diese berücksichtigt zum einen die Aufhebung der gesonderten Längenbegrenzung für Sportfahrzeuge auf dem Rhein, die nunmehr wie auf den übrigen Binnenschifffahrtsstraßen für Sportfahrzeuge unter 20 Metern Länge gilt.

Darüber hinaus wurde unter Ziffer 11 die Bestandskraft von Fahrerlaubnissen für den Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen hervorgehoben, die vor dem 1. Januar 1998 erteilt wurden. Für diese Fahrerlaubnisse gilt entweder die Regelung einer maximalen Wasserverdrängung von weniger als 15 m³ ohne Längenbegrenzung oder die Längenbegrenzung von weniger als 20 Metern unabhängig von der Wasserverdrängung. Es ist die jeweils günstigere Regelung maßgeblich.

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