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FAQs: Prüfungen

Was passiert, wenn ich nicht zum Prüfungstermin erscheine?

Im Falle des Nichterscheinens zum Prüfungstermin wird eine Gebühr in Höhe der beantragten Leistung (max. 25,00 EUR) erhoben.

Kann ein SBF auch ausgestellt werden, wenn ich nur eine Teilfahrerlaubnis der beantragten Gesamtprüfung bestanden habe (Vorabausstellung)?

Ja, das ist möglich, beachten Sie dabei folgende Punkte:

  • Wenn Sie nach einer bestandenen Teilfahrerlaubnis bereits einen Sportbootführerschein ausgestellt bekommen möchten (Vorabausstellung), ist das Prüfungsverfahren grundsätzlich abgeschlossen.
  • Die Vorabausstellung ändert nichts an der Frist zur Ablegung der fehlenden Teilprüfungen. Für die Jahresfrist gilt nach wie vor der Zeitpunkt des Antritts der ersten Teilprüfung vor der Vorabausstellung.
  • Ist eine Fortsetzung der Gesamtprüfung beabsichtigt, ist dies nur gegen Entrichtung einer zusätzlichen Bearbeitungsgebühr in Höhe der Zulassungsgebühr möglich. Da eine weitere SBF-Karte ausgestellt werden muss, ist außerdem eine Erteilungsgebühr für die weitere SBF-Karte zu entrichten.

Weitere Auskunft erhalten Sie von Ihrem Prüfungsausschuss.

Was ist ein vorläufiger Sportbootführerschein bzw. wozu brauche ich einen vorläufigen SBF?

Ein vorläufiger SBF dient zur Überbrückung der Produktionszeit der Sportbootführerscheinkarte. Er ist kostenpflichtig und verliert seine Gültigkeit mit Erhalt der SBF-Karte. Er kann nur in Verbindung mit der Erstellung der SBF-Karte ausgestellt werden. Dies gilt auch bei einer sogenannten „Vorabausstellung“.

Wann erhalte ich den vorläufigen Sportbootführerschein?

Sofern die Gebühr für den vorläufigen SBF entrichtet wurde, kann dieser am Tag der Prüfung ausgehändigt werden. Sollten allerdings am Prüfungstag Prüfungsteile nicht bestanden bzw. nicht in vollem Umfang abgelegt werden, wird der vorläufige SBF kostenpflichtig ungültig. Bei einer erneuten Beantragung eines vorläufigen SBF, wird eine erneute Gebühr fällig. (Kann der vorläufige SBF nicht am Tag der Prüfung ausgegeben werden, wird dieser im Anschluss postalisch versendet oder liegt nach Absprache zur Abholung im Prüfungsausschuss bereit.)

Was passiert, wenn mein Befähigungsnachweis nicht zugestellt werden kann?

Für alle Fälle, in denen Ihr Befähigungsnachweis durch Ihr Verschulden (Adresse nicht korrekt angegeben, Briefkasten nicht beschriftet, etc.) nicht zugestellt werden kann, müssen wir eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 16,05 € (inkl. MwSt.) für die erneute Zustellung berechnen.

Sollten Sie vor Ausstellung Ihres Befähigungsnachweises umziehen, teilen Sie dies Ihrem Prüfungsausschuss bitte unverzüglich mit!

Fällt die Zulassungsgebühr bei Wechsel des Prüfungsausschusses erneut an?

Bei Wechsel eines Prüfungsausschusses werden die Zulassungsgebühren durch den neuen Prüfungsausschuss erneut erhoben und müssen mit den jeweiligen Prüfungsgebühren an den neuen Prüfungsausschuss überwiesen werden.

Wer stellt das Prüfungsboot für die praktische Prüfung?

Grundsätzlich die Bewerberin bzw. der Bewerber. Dies kann z. B. ein eigenes Boot sein oder eines der Ausbildungsstätte. Der Prüfungsausschuss stellt kein Prüfungsboot zu Verfügung!

Können alte SBF mit auf den Karten-SBF übertragen werden?

Ja, dazu müssen die alten SBF dem Prüfungsausschuss im Original überlassen werden.

Werden ausländische Sportbootführerscheine anerkannt?

Ausländische Sportbootführerscheine können auf deutschen Schifffahrtsstraßen nur im Sinne einer sog. „Gastregel“ zum Führen von Sportbooten für einen begrenzten Zeitraum von höchstens einem Jahr anerkannt werden, was jedoch voraussetzt, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht in Deutschland hat, sondern in dem Land, in dem der ausländische Sportbootführerschein ausgestellt wurde und im Besitz des entsprechenden Befähigungsnachweises des Wohnsitzlands ist.

Gegen Vorlage eines Internationalen Zertifikats nach der Resolution Nr. 40 ECE kann die praktische Prüfung zum Erwerb des SBF für den jeweiligen Geltungsbereich und die jeweilige Antriebsart erlassen werden. Hier finden Sie die Länder, die die Resolution Nr. 40 ECE anwenden

Was muss ich tun, wenn ich eine Teilprüfung bei einem anderen Prüfungsausschuss abgelegt habe?

Dies muss im Antrag auf Zulassung bei dem neuen Prüfungsausschuss angegeben werden. Die Unterlagen werden dann von Prüfungsausschuss zu Prüfungsausschuss versendet. Bei Wechsel eines Prüfungsausschusses werden die Zulassungsgebühren durch den neuen Prüfungsausschuss erneut erhoben und müssen mit den jeweiligen Prüfungsgebühren an den neuen Prüfungsausschuss überwiesen werden.

Werden andere Befähigungsnachweise (SKS, SSS, SHS, Funkzeugnisse, FKN) auch auf den Karten-SBF eingetragen?

Nein. Außer dem SBF (See/Binnen) bleibt es bei den bisherigen, separaten Formaten.

Wann kann ein vorläufiger SBF erteilt werden und was kostet er?

Nach vorherigem Antrag und wenn die Prüfung bestanden wurde. Die Gebühr beträgt 23,83 Euro.

Können Prüfungen in einer anderen Sprache als deutsch abgelegt werden?

Nein.

Werden mir aufgrund eines bereits vorhandenen Funkzeugnisses Prüfungsteile erlassen?

Für Inhaber des SRC oder LRC ist die theoretische und die praktische Prüfung zum UBI verkürzt: UBI-Ergänzungsprüfung. Für Inhaber des SRC ist die Prüfung zum LRC verkürzt.

Welche Geräte werden bei der praktischen Funkprüfung verwendet?

Hierüber informieren die zuständigen Prüfungsausschüsse. Hier finden Sie eine Übersicht der Prüfungsausschüsse.

Wer stellt die Funkanlage für die praktische Funkprüfung?

Üblicherweise der Prüfungsausschuss. Auf Antrag alternativ die Bewerberin bzw. der Bewerber, wenn die Funkanlage für die jeweilige Prüfung geeignet, zugelassen oder ordnungsgemäß in Verkehr gebracht worden und funktionsfähig ist.

Welche Seemeilen können für den SKS anerkannt werden?

Es muss sich um Küstengewässer handeln (dazu zählt nicht das Ijsselmeer). Wann die Seemeilen erworben wurden ist nicht relevant (z. B. vor oder nach dem Erwerb des SBF See).

Wie wird eine Legasthenie bei der Prüfung berücksichtigt?

Die Schreibzeit kann um 10% verlängert werden. Die Legasthenie ist durch geeignete Unterlagen glaubhaft zu machen (z. B. Atteste, ärztliche Bescheinigungen, Schulzeugnisse, Gutachten).